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Lagerung von Feuerwerksartikeln und
pyrotechnischen Gegenständen

Grundsätzlich gilt in Österreich, dass für private Personen die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.

Eine eindeutige gesetzliche Regelung für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen (in Form der so genannten Lagerverordnung [extern: RIS BKA] existiert nur für betriebliche Lagerung.

Klassen F1 & F2: Feuerwerkscherzartikel, -spielwaren und Kleinfeuerwerk

Sollte es dennoch unausweichlich sein pyrotechnische Artikel der Klassen F1  & F2 in Privaträumen aufzubewahren, etwa weil man seinen Silvestereinkauf schon kurz nach Weihnachten erledigt hat, so sollte man einfache Regeln beachten:

  • Die Gegenstände kühl und trocken aufbewahren.

  • Keine Aufbewahrung in Räumen in denen sonstige Brennstoffe wie Benzin, Heizöl oder Ähnliches lagern, oder gar in Heizräumen oder Räumen mit anderen Zündquellen

  • Keine Aufbewahrung in Wohnräumen

  • Keine Aufbewahrung in Fahrzeuggaragen oder den Fahrzeugen selbst

  • Keine Aufbewahrung im Bereich von Fluchtwegen, oder so dass Fluchtwege versperrt werden können.

  • Keine Aufbewahrung in Treppenhäusern

  • Zugriff durch Unbefugte verhindern

  • "Reste" von Silvester nicht irgendwo einlagern, sondern am besten verbrauchen.

Zusätzlich empfiehlt sich einen Feuerlöscher griffbereit zu stellen, sodass im Brandfall rasch Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.

Für eine längere Lagerung ist eine behördliche Genehmigung nach der Lagerverordnung auch für Artikel der Klasse F1 & F2 in jedem Fall erforderlich.

§ nötig:

  • vorübergehend: nicht geregelt

  • Lagerung: behördl. Genehmigung

 

 

 
Klasse F3 & F4: Mittelfeuerwerk und Großfeuerwerk

Eine auch kurzfristige Lagerung im privaten Bereich von Artikeln des Klassen F3 & F4 empfehlen wir aufgrund der erhöhten Gefahrenpotentials nicht. Wenn Sie die Berechtigung zum Besitz von Artikeln der Klassen F3 oder F4 haben und diese anwenden wollen, so wenden Sie sich am besten an die zuständige Behörde, die Ihnen auch die Genehmigung für den Abbrand erteilt.

§ nötig:

  • behördl. Genehmigung

 

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